Zabel, Benno[1] (Hrsg.); Strafrechtspolitik. Über den Zusammenhang von Strafgesetzgebung, Strafrechtswissenschaft und Strafgerechtigkeit. [2]; ISBN: 978-3-8487-4706-1, 263 Seiten, erschienen bei Nomos, Baden-Baden (in Gemeinschaft mit facultas und dem Dike Verlag, Zürich/St. Gallen) als Band 4 der Schriftenreihe „Grundlagen des Strafrechts“, 2018, 69.- €
Der in betont (interdisziplinärer) kriminalpolitischer Orientierung gestaltete, daher aktuell hochinteressante Sammelband, vereint neun strafrechtswissenschaftliche Beiträge namhafter deutscher und eines spanischen Wissenschaftler(s). Ein weiterer Beitrag (Frau Morsch[3]) verlässt in einem multidisziplinären Ansatz den wissenschaftstheoretischen Rahmen des Bandes und bildet die Klammer zur Legislative und zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Beiträge stammen zum größten Teil aus der im Juni 2016 an der Universität Bonn am Lehrstuhl des Herausgebers veranstalteten Tagung „Strafgesetzgebung und Strafgerechtigkeit“, in welcher die unmittelbaren Zusammenhänge zwischen diesen beiden Ankerpunkten interdisziplinär aus den Perspektiven der Kriminalpolitik, Rechtstheorie und Dogmatik, der Kriminologie und der Sanktionspraxis diskutiert wurden.
Zabel mahnt daher bereits in seinem Vorwort in Anknüpfung an Vertreter einer „Gesamten Strafrechtswissenschaft“ das geraume Zeit vorherrschende „Reflexionsdefizit im Umgang mit den demokratischen Rahmungen der Strafrechtsinstitutionen“ an und stellt eine „wechselseitige Entfremdung der Akteure“, sehr schön in die Metapher „Kriminalpolitik, Wissenschaft und Rechtsprechung bezeichnen auseinanderdriftende Kontinente“ eingebettet, fest. Die unterschiedlichen Akteure nahmen kaum noch Notiz voneinander, man marginalisierte sich gegenseitig und leistete so der Sprachlosigkeit zusätzlich Vorschub, so Zabel rückblickend.
Dies scheint sich allerdings zu ändern. Zahlreiche Autoren melden sich in jüngerer Zeit zu Wort und versuchen das „Theorie- und Handlungsfeld“[4] übergreifend auszuleuchten. Insofern leistet auch dieser Sammelband (vgl. Fn. 2, Link zum Inhaltsverzeichnis) einen Beitrag zu einem weniger dogmatischen, eher evidenzbasierten Strafrechtsverständnis, wie es im Sinne der Vertreter einer „Gesamten Strafrechtswissenschaft“ immer wieder gefordert wurde und wird. So beschrieb z. B. einst Hassemer das interdisziplinäre Zusammenspiel innerhalb der o. g. Instanzen in diesem Rahmen sogar als „göttliche Ordnung“, innerhalb derer „jeder wisse, was er zu tun habe. Dem Strafrecht gehe es um die Normen und die Werte; hier werde bestimmt, was sein solle, weil es gerecht ist. Die Kriminologie liefere die Fakten, die Wahrheit; sie sagt uns, wie die Dinge stehen, und prophezeit uns vielleicht gar noch, wie sie sich unter dem Einfluss einer bestimmten Strafjustiz entwickeln werden. Und die Kriminalpolitik setze mit Augenmaß ins Werk, was Strafrecht und Kriminologie zuvor gemeinsam hervorgebracht haben.“[5] Auch wenn das aktuelle Zusammenspiel der Akteure auf diesem Feld, Gesetzgebung, Dogmatik und die Verfahrens- und Sanktionspraxis, wohl noch weit von diesem Ideal entfernt sein dürfte, lohnenswert ist die Annäherung an einen derartigen „paradiesischen“ Zustand allemal. In diesem Bild forderte auch Roxin[6] stets „ (…) das Strafrecht unter Berücksichtigung empirischer, z. B. kriminologischer Erkenntnisse der Verbrechenswirklichkeit im kriminalpolitischen Kontext“ fortzuentwickeln. Der Gesetzgeber jedenfalls will diese Aspekte, folgt man zumindestens den Aussagen des aktuellen Koalitionsvertrages für die 19. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD vom 07. Februar 2018, stärker als bisher berücksichtigen. Die Koalitionäre haben sich auf eine „evidenzbasierte Kriminalpolitik“[7] geeinigt, bei der „kriminologische Evidenzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden“ sollen. Insgesamt also ein grds. diskursfreundliches Klima, welches in „Zeiten, in der der Wandel von Staat und Gesellschaft auch immer stärker auf das Strafrecht durchschlägt“ (Stichwort: „Digitalisierung“), wohl auch die Beiträge dieses Sammelbandes mitbeeinflusst haben dürfte.
Der vorliegende Band soll in diesem Kontext „den Auftakt für eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der Theorie und Praxis des Strafrechts“ darstellen, so die Herausgeber im Vorwort. Ein notwendiger, ja überfälliger Ansatz, der sich aber zunehmend und durchaus vielseitig zu konturieren versucht.
Zabel bezeichnet in seinem einleitenden Beitrag „Strafrecht unter dem Grundgesetz“ (S. 9 – 44), der gewissermaßen eine konstitutionelle Klammerfunktion für die weiteren Beiträge bildet, den derzeitigen Zustand des Sujets u. a. als „Übergangsstrafrecht“ (vgl. außerdem Fn. 9), unter dem „Großtitel Transformation von Staat und Gesellschaft“ eingepasst in rasante Veränderungen der „Sozial- und Verbrechenskontrolle, der Reorganisation der inneren und äußeren Sicherheit (…)“ u. a., und stellt die Frage, wie sich dieser „unumkehrbare Prozess (…) in eine Kultur legitimer Strafrechtsgewährleistung“ unter dem Diktat zahlreicher „produktiver bzw. struktureller Ambivalenzen“[8] und „latent gesteigerter Symbolüberschüsse“ sowie eines „pragmatischen Interventionsmanagements“ integrieren lasse. Dies betreffe, im Kontext der Einleitung oben, „Gesetzgebung und Kriminalpolitik, die Wissenschaft und Dogmatik und die am Verfahren Beteiligten (allesamt). Dieses Netzwerk von Institutionen und Akteuren entscheide, auch das gehöre zur Ambivalenz des Strafrechts[9], wie konträre Interessen ausgemittelt werden sollen.“ Allerdings ginge es bei dem gesellschaftlichen Strukturwandel auch um (verfassungs-)„normative Rückkoppelungen“ und Rahmenbedingungen, die auf das Strafrecht selbst zurückwirken. Dies alles finde in einem Spannungsfeld zwischen einem immer höher werdenden und gleichzeitig individualisierten Ordnungsverlangen und Sicherheitsbedürfnis statt, und das in demselben Maße, in dem „Kohärenzerfahrungen“ abnehmen und „Wir-Identitäten“ immer seltener über „allgemein anerkannte, staatlich sanktionierte Sinnagenten organisiert werden (bzw.) Moral und Religion sich nicht mehr universalisieren lassen.“ Da traditionelle Konzepte die Logik anerkannter Kohärenzproduktion offenkundig nicht mehr umfänglich begründen könnten, trete das Recht an deren Stelle und das Strafrecht laufe so Gefahr, zum „Sicherheitsgewährleistungs- bzw. Kohärenzstrafrecht“ zu werden, räsoniert Zabel. Das müsse sich dann aber auch auf den „Normhaushalt“ strafrechtlicher Tatbestände auswirken, was eines „innovativen Umgangs mit der im Recht angelegten Ambivalenz bedürfe.“ Zum Teil könne man diesen Schwenk bereits in spezifischen Eigenschaften des modernen Strafrechts erkennen, wenn es „allgemeinverbindliche Orientierungen durch die Koppelung normativer und kommunikativer Strategien zu garantieren versuche“, bspw. aber nicht nur durch seinen aufgewachsenen Opferbezug etc. Sehe man Strafrecht auch als „Freiheitsgewährleistungsordnung“ so habe sich die Perspektive in der Moderne vom „Kollektivismus“ im Sinne eines „gewalthabenden Staates“ in Hegel‘ scher Tradition gewendet, hin zu einem „normativen Individualismus“[10], bei dem die „Verfolgung kollektiver Ziele letztlich an den Belangen und Freiheitsinteressen der davon betroffene Menschen ausgerichtet sei.“ Heute stünden beide Konzepte allerdings komplementär zueinander, keines könne für sich einen absoluten Deutungsanspruch reklamieren, weshalb Zabel eher von einem „institutionellen Freiheitsverständnis“ im Sinne von Institutionen im Verständnis „sozialer Netzwerke“ ausgeht. In diesen könne zwischen den Ankerpunkten „Freiheit und Autonomie (…), in den Kontexten faktischer Umweltbedingungen“ auch immer wieder über neu zu verhandelnde Orientierungspotentiale für ein funktionierendes Gemeinwesen diskutiert werden, was bei diesem Entwurf ausdrücklich „die Existenz oder auch nur die Behauptung von Unsicherheit, Angst und Kontingenz, von Gefahren und Risiken“ als diskursive Elemente beinhalte.
Das Ansinnen erfordert natürlich einen Blick auf die einzelnen Akteure und deren Selbstverständnis. Kubiciel[11] richtet bspw. in seinem Beitrag „Kriminalpolitik und Strafrechtswissenschaft“ (S. 99 – 132) zunächst den Spot auf die Kriminalpolitik und stellt deren Aktivitäten die (denkbaren) Impulse der Strafrechtswissenschaft gegenüber. Sein Fazit fällt dabei allerdings recht nüchtern aus. So sei rationale Kriminalpolitik zunehmend von einer Kriminalpolitik zurückgedrängt worden, „die ad hoc auf das Entstehen neuer sozialer Probleme, Veränderungen gesellschaftlicher Bewusstseinszustände und die Eröffnung politischer Chancen reagiert“ habe. Aber, gleichermaßen inadäquat habe auch die Strafrechtswissenschaft auf diese „grundlegenden Veränderungen“ reagiert, nämlich „mit seit Jahrzenten eingeübten Reflexen und unter Verwendung von seit Jahrzehnten (erfolglos) bemühter Formeln.“ Sie sei von „einer Debatte über eine ‚Neue Strafrechtswissenschaft‘, wie sie bspw. die Verwaltungsrechtslehre vor dem Hintergrund vergleichbar großer Umwälzungen sein eineinhalb Jahrzehnten führt, (…) weit entfernt.“ Vor allem, und das ist das eigentlich Bemerkenswerte an der Feststellung, sei sie „auf die Herausforderungen der zu beobachtenden Umgestaltung des Strafrechts weder konzeptionell noch methodisch ausreichend vorbereitet (…)“ und müsse daher „ihr Selbstverständnis und ihre Arbeitsweisen überdenken“. Nur so könne „der Renaissance der Kriminalpolitik eine Wiedergeburt der Wissenschaft als Rat- und Impulsgeber folgen.“ Die Wissenschaft müsse sich daher methodisch erweitern und derart „auf weitere Veränderungen des Strafrechts einstellen, die keiner systematischen Idee folgen (…).“ Manche der auf dem Plan stehenden Modifikationen ließen sich nämlich mit den bewährten Formeln nicht mehr adäquat begleiten, weshalb sich auch die Strafrechtswissenschaft stärker als bisher interdisziplinär, bzw. in Anlehnung an den von Roxin geschöpften Begriff, „subsidiärwissenschaftlich“, d. h. „gemeinsam mit Vertretern anderer Teildisziplinen des Rechts sowie der Rechtspraxis (mit der Suche) nach Alternativen zum Strafrecht“ beschäftigen müsse. Hier ist er im Prinzip erneut deutlich zu erkennen, der „erweiterte“ Gedanke einer „Gesamten Strafrechtswissenschaft“.
Morsch, aus ihrer damaligen Perspektive (vgl. Fn. 3) an der unmittelbaren Schnittstelle zur Gesetzgebung im saarländischen Justizministerium tätig, formuliert in ihrem Beitrag „Zum Verhältnis von Wissenschaft und Gesetzgebung“ (S. 133 – 151) den Auftrag und die Möglichkeiten der Strafrechtswissenschaft abschließend in mehreren Thesen. Zusammengefasst sei „die Bedeutung der Wissenschaft bei der Herauspräparierung von Gesetzesvorhaben und der Bildung des ‚normativen Konsenses‘“ unbestritten, ja, „(gute) Rechtspolitik wäre ohne das Zusammenspiel mit der Wissenschaft kaum denkbar“, wobei die „Rolle der Wissenschaft erklärungsbedürftig sei“, denn „das eigene Wissen um die Sachkompetenz und die Einschätzung, deshalb mehr zu sagen zu haben, rechtfertige alleine eine gewisse Vorrangstellung nicht.“ Einschränkend bemerkt sie allerdings, dass „der Wissenschaft im Rahmen der Gesetzgebung vor allem im Stadium der Impulsgebung und der Gesetzesvorbereitung eine bedeutende Rolle“ zukomme. Ihr Einfluss im parlamentarischen Verfahren ist allerdings eher gering, da hier grundlegend andere Weichenstellungen im politischen Prozess nur noch schwer durchsetzbar seien. Leider sei – und das erschwert den kontinuierlichen Beitrag und Einfluss auf die Gesetzgebung – „die politische und die wissenschaftliche Arbeit von einer gewissen ‚Ungleichzeitigkeit‘ geprägt“, wissenschaftliche und politische Planungen liefen eben nicht synchron. Vor allem aber müsse sich „Wissenschaft mit der Politik, will sie verstärkt gehört werden, vernetzen.“ Letzteres findet nach meiner Beobachtung inzwischen in vielen kriminalpolitischen Initiativen und Kreisen Ausdruck und erzeugt Aufmerksamkeit.
Natürlich, bleibt man dem List‘ schen Ansatz (Zweckbestimmung) einer „Gesamten Strafrechtswissenschaft“, der seither über die Jahre immer wieder modifiziert, wenn auch vorsichtig aufgegriffen wird (z. B. durch Roxin oder Hassemer), hier durchgängig verhaftet, bedarf es auch einer Stimme der „Kriminologie“, in diesem Band vertreten durch Frau Goeckenjan[12] mit dem Beitrag „Strafgesetzgebung und Kriminologie“. Sowohl einleitend wie auch resümierend beschreibt sie den (Erkenntnis-)Zustand und die Beachtung der Kriminologie (als autonome Wissenschaft) innerhalb der Strafrechtswissenschaft wohl einigermaßen zutreffend als Antonymie, denn, „die Kriminologie habe zu vielen Vorhaben der Strafgesetzgebung Substanzielles beizutragen – auch wenn sie damit zumeist nicht gehört wird“, und das, obwohl die Erzielung sozial nützlicher Wirkungen das Strafrecht eigentlich legitimiere, mindestens die Strafwirkungsforschung und rechtstatsächliche Evaluation von Gesetzen somit „verfassungsrechtlich (über das) Verhältnismäßigkeitsprinzip das Einfallstor für die Berücksichtigung empirischer Erkenntnisse bildet.“ Schon deshalb sei es angesichts des mangels einer „Re-Rationalisierung des Kriminalitätsdiskurses“ erforderlich, dass die Kriminologie ihren Fokus weiterhin hierauf richte und der Kriminalpolitik permanent einen Spiegel vorhalte. Eine „kritische Begleitung der Vorgänge in der Kriminalpolitik durch die Kriminologie scheint heute mehr denn je erforderlich“, so Goeckenjan. In die gleiche Kerbe, ebenfalls mit kriminologischem Impetus, schlägt im Übrigen in einem weiteren Beitrag mit dem Titel „Evidence based Kriminalpolitik?“ Frau Höffler[13]. Sie bringt dabei deutlich schon über die in Frageform gegossenen Titulierung ihres Beitrags zum Ausdruck, dass die Kriminologie (wie auch die Strafrechtswissenschaft) dabei „nicht nur mantrahaft auf ihre eigene Notwendigkeit rekurrieren, sondern sich ihr Potential und ihre Problemlösungsfähigkeit, ihre Ziele, kurz, ihr Programm immer wieder neu erstreiten und mit einem modernen Inhalt füllen“ müsse und wenn sie nur dabei hilft, „einen kritischen Blick auf alte Gewohnheiten frei(zu)geben“. Insoweit schließt Fr. Höffler wiederum den „kriminologischen“ Kreis zu Kubiciel und dessen progressiven Blick auf die „Strafrechtswissenschaft“, in diesem Band thematisch sehr schön vereint unter dem Ideal einer „Gesamten Strafrechtswissenschaft“ und unter Beteiligung aller dargestellten Akteure.
Die Herausgeber haben einen wirklich ansehnlichen und sehr lesenswerten Sammelband zusammengestellt, aus dem ich mir exemplarisch, zugegeben mit disziplinär verengtem Blick, nur einige der allesamt sehr lesenswerten zehn Beiträge herausgegriffen habe, und damit den selbst angekündigten Einstieg für eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der Theorie und Praxis des Strafrechts hervorragend bewältigt. Mit einer künftig noch intensiveren Berücksichtigung der Praxis könnte der interdisziplinäre Charakter des vertretenen Ansatzes, bleiben wir bei Roxin und seiner „Subsidiärwissenschaft“, sogar noch verstärkt werden. Aber, ein solch reizvoller, weil facettenreicher Auftakt macht sehr neugierig auf die Fortsetzung der Reihe.
[1] Prof. Dr. iur. Benno Zabel, B.A., Rechtswissenschaftler, Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bonn. Mitherausgeber der Nomos-Reihe „Grundlagen des Strafrechts“.
[2] Vgl. Verlags-Website und Inhaltsverzeichnis des Sammelbandes in der eLibrary des Nomos-Verlags.
[3] Dr. iur. Anke Morsch, seit Januar 2018 Präsidentin des Finanzgerichts des Saarlandes, vorher Staatssekretärin im saarländischen Ministerium der Justiz a. D. Ihr Vortrag ist allerdings noch in der ursprünglichen Fassung vom Juni 2016 in dem Band vertreten.
[4] Das zeigt sich z. B. auch mit der Herausgabe neuer strafrechtswissenschaftlicher Reihen, wie z. B. dem Ende 2018 im ersten Band herausgegebenen neunbändigen „Handbuch des Strafrechts“, vgl. Besprechung von Feltes im PNL.
[5] Hassemer, Wilfried, 2008, S. 116 („Strafrecht. Sein Selbstverständnis, seine Welt“, Berliner Wissenschafts-Verlag) und 2005, S. 19 („Kriminologie – Strafrecht – Kriminalpolitik“, in: Pilgram et al. (Hrsg.), Kriminologie. Akteurin und Kritikerin gesellschaftlicher Entwicklung, Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie `04).
[6] Roxin, Claus, 2006, S. 4 f. (in: Strafrecht. Allgemeiner Teil, Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, C. H. Beck Verlag, München)
[7] Koalitionsvertrag, S. 133 f., Z. 6289 ff.
[8] Herunter versteht er z. B. die „Karriere der (dem Strafrecht grds. nicht wesensfremden) abstrakten Gefährdungsdelikte zum programmatischen Instrument der Kriminalitätsbewältigung“ oder auch die „(Re-)Moralisierung des Normhaushaltes“ über die Ausbringung und Gestaltung von „Verhaltens-, Gefühls- und Tabuschutzdelikten“ und auch die „Funktionsverschränkungen zwischen Polizei- und Strafrecht“ (jüngst z. B. im Rahmen der Polizeirechtsnovelle in NRW unter Ausbringung eines eigenständigen Straftatbestandes in § 34d Polizeigesetz zur Sanktionierung des Verstoßes gegen vollstreckbare gerichtliche Anordnungen in den §§ 34 b und c des Gesetzes explizit als Nebenstrafrecht ausgebracht), welche einer „folgenorientierten Kriminalpolitik, die das Strafrecht in ein Instrument einer exzessiven Kontrollkultur“ im Sinne Garlands verwandeln könnten, immer stärkeren Ausdruck verleihen könnten, wobei er die Ausweitung des Sujets zum „Sicherheitsstrafrecht“ keineswegs rundweg ablehnt.
[9] Weshalb Zabel von einem, das ist im Übrigen eine Begriffsneuschöpfung, die ich in diesem Kontext noch nicht gehört habe, „Unsicherheitsbeherrschungsstrafrecht“ spricht.
[10] Nach Hörnle, Prof. Dr. iur. an der HU Berlin.
[11] Michael Kubiciel, Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Augsburg.
[12] Frau Ingke Goeckenjan, Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Ruhr-Universität Bochum.
[13] Frau Katrin Höffler, Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Göttingen.
Rezensiert von: Holger Plank