Fischer, Anstötz, Lutz, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (Chat-Book 2026), Verlag C. H. Beck, München, 73. Auflage 2026, ISBN 978-3-406-83927-6, 2.806 Seiten, Reihe Beck’sche Kurzkommentare, Band 10, 165.- €)
Das materielle Strafrecht unterliegt als Spiegel gesellschaftlichen / kriminalpolitisch
motivierten Strafbedürfnisses als soziales Konstrukt beständiger Veränderung. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung des Jahres 2021 enthielt zahlreiche Arbeitsaufträge für das Bundesjustizministerium[1], von denen die meisten umgesetzt und zum größten Teil dogmatisch bereits in Vorauflagen des Werks, zur besseren Übersicht dankenswerterweise akribisch in einem Änderungsverzeichnis[2] aufgelistet, verarbeitet wurden.
In der aktuellen 73. Auflage mit Rechtsstand 1.11.2025 wird
- zum einen die seit der Vorauflage mit Rechtsstand 1.11.2024 relevante Judikatur in der Kommentierung berücksichtigt und
- zum anderen das Zweite Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024), das redaktionelle Folgeänderungen in § 203 StGB beinhaltet,
neu in das Werk aufgenommen.
Seit der 72. Auflage (2025) teilte sich Thomas Fischer[3] die Kommentierung des arrivierten Werks mit Stephan Anstötz[4] und Hans-Joachim Lutz[5] und wurde bei der Arbeit an seinem Teil des Kommentars erneut von Dominik Klauck[6] unterstützt. Gleichzeitig kündigt Fischer in der aktuellen Neuauflage, nach 25 Auflagen unter seiner Ägide seit 1997, ab dem Jahr 2004 in jährlicher Folge und von der 50. bis zur 71. Auflage von ihm als Herausgeber und Autor alleine verantwortet, an, dass er sich sowohl aus der Herausgeberverantwortung als auch als Kommentator des gewohnt akribisch bearbeiteten strafrechtlichen Standardkommentars zurückzieht. Vermutlich wollte der Verlag ihn für seine herausragende Arbeit über beinahe drei Jahrzehnte in besonderer Weise (denominativ) ehren und hat das Werk[7]erstmals in einer interessanten, virtuell ergänzten Ausführung zusammen mit der „Fischer-Karte“ zur Nutzung der KI-Anwendung „Frag den Fischer“ zur Verfügung gestellt, die – zusätzlich zum Grundpreis des Buches (119.- €) – mit 46.- Euro berechnet wird. Zur Nutzung der KI-Anwendung wird ein Beck online-Zugang benötigt. Die Aktivierung erfolgt durch die Eingabe zweier Freischalt-Codes (dem des analogen Standardwerks und dem der virtuellen „Fischer-Karte“). Der Zugang zum einfach zu bedienenden, für eine Erstauflage bereits recht gut funktionierenden virtuellen Chat-Bot mit dem Herausgeber wird nach Aktivierung (für diese Auflage bis längstens 31.01.2027) gewährt. Man darf gespannt sein, wie sich diese im juristischen Verlagsprogramm relativ neue KI-Anwendung bei erweitertem Training und fortlaufender Kalibrierung entwickeln wird.
Dem neuen Autorenteam wird die Arbeit auch künftig sicher nicht ausgehen. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU / CSU & SPD, „Verantwortung für Deutschland“ (vom 05.05.2025), sind für die 21. Legislaturperiode zahlreiche Änderungen bzw. Prüfaufträge auf dem Gebiet des (Neben-)Strafrechts beabsichtigt und zum Teil bereits in Form von RefE bzw. Gesetzgebungsinitiativen auf den Weg gebracht, so z. B.
- zunächst eher allgemein als „Modernisierung des Strafrechts“ formuliert: „Wir entwickeln das StGB weiter und prüfen auch, welche Vorschriften überflüssig sind und gestrichen werden können“ (S. 90, Z. 2886ff.)[8],
- im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils, Siebenter Titel – Einziehung: „Wir verschärfen den Kampf gegen Organisierte Kriminalität und gegen Banden- und sogenannte Clankriminalität durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft“ (S. 83, Z. 2660ff.) – und ergänzend, S. 90, Z. 2875ff.: „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt, und setzen die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung der Vermögensabschöpfung[9]um“,
- im Waffenrecht: „Wir bekämpfen illegalen Waffenbesitz und evaluieren unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten das Waffenrecht umfassend und entwickeln es bis 2026 (unter bestimmten Maßgaben) fort (…)“[10] – S. 83, Z. 2664ff.,
- bei der Terrorismusbekämpfung: „Um Terrorangriffe auch mit Alltagsgegenständen bereits im Vorfeld der Tat besser verfolgen zu können, weiten wir insbesondere den Anwendungsbereich von § 89a StGB auf den Fall aus, dass der Täter bei der Tat keinen Sprengstoff, sondern Gegenstände wie ein Messer oder einen PKW benutzen will“[11] (S. 89, Z. 2843ff.),
- beim Schutz von Rettungskräften und Polizisten: „Wir verschärfen den strafrechtlichen Schutz von Einsatz- und Rettungskräften, Polizisten sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe und prüfen einen erweiterten Schutz für Kommunalpolitiker sowie für das Gemeinwohl Tätige“ (S. 89, Z. 2861ff.)[12] – und im Rahmen des Schutzes des Ehrenamts (S. 119, Z. 3785ff.),
- für den Straftatbestand der Geheimdienstlichen Agententätigkeit (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, unten Fn. 11): „Für § 99 1 StGB wird ein (Regel-)Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eingeführt und in einem neuen Absatz für unbenannte minder schwere Fälle ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen“ (S. 89, Z. 2865ff.),
- bei der Umweltkriminalität: „Umweltkriminalität ist eines der wichtigsten Betätigungsfelder für die Organisierte Kriminalität und bedroht unsere Lebensgrundlagen. In einem Nationalen Aktionsplan verständigen wir uns auf Ziele und Maßnahmen für eine verstärkte Bekämpfung von Umweltkriminalität. Wir setzen uns für eine verstärkte europäische und internationale Zusammenarbeit ein“[13] (S. 89, Z. 2869ff.)
- beim Cyberstrafrecht: „Wir reformieren das Cyberstrafrecht und schließen Strafbarkeitslücken, zum Beispiel bei bildbasierter sexualisierter Gewalt. Dabei erfassen wir auch Deep Fakes und schließen Lücken bei deren Zugänglichmachung gegenüber Dritten (…). Wir werden im Computerstrafrecht Rechtssicherheit für IT-Sicherheitsforschung schaffen, wobei wir Missbrauchsmöglichkeiten verhindern“ (S. 90, Z. 2879ff.),
- bei antisemitischen Straftaten und der Volksverhetzung: „Im Rahmen der Resilienzstärkung unserer Demokratie (…) wollen wir Terrorismus, Antisemitismus, Hass und Hetze noch intensiver bekämpfen und dazu insbesondere den Tatbestand der Volksverhetzung[14] verschärfen. Wir prüfen, inwiefern eine Strafbarkeit für Amtsträger und Soldaten, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung antisemitische und extremistische Hetze in geschlossenen Chatgruppen teilen, eingeführt werden kann“ (S. 90, Z. 2889ff.). In diesem Kontext soll auch über eine Aberkennung des passiven Wahlrechts nachgedacht werden (§ 45 StGB),
- bei der Gewalt gegen Frauen: „Wir wollen Gewaltkriminalität bekämpfen und insbesondere Frauen und besonders verletzliche Personen (Kindern, gebrechliche Menschen und Menschen mit Behinderung) besser schützen (…)“. Dazu soll z. B. über eine neues Qualifikationsmerkmal bei den Tatbeständen von Mord, gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub nachgedacht werden. Der Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB, zudem soll die Verwendung von GPS-Trackern unmittelbar in § 238 geregelt werden[15]) und der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen nach dem Gewaltschutzgesetz[16] soll verschärft werden. Ferner soll aufgrund gestiegener Gewaltkriminalität geprüft werden, ob der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer Waffe, eines Messers bzw. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223, 224 1 Nr. 2, Nr. 5) zum Verbrechenstatbestand hochgestuft wird. Der Strafrahmen bei Gruppenvergewaltigungen soll grundsätzlich erhöht werden (§ 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB), u. a. bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diesen Gliederungspunkt des KoaV 2025 abschließend soll die Schließung von mutmaßlichen Strafbarkeitslücken geprüft werden, z. B. für „gezielte, offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen“ (S. 91, Z. 2916 – 2935),
- auch beim Jugendstrafrecht, um der „gestiegenen Kinder- und Jugendkriminalität entgegenzuwirken“ (S. 92, Z. 2943ff.). Hierzu soll eine Studie in Auftrag gegeben werden, die „auch gesetzgeberische Handlungsoptionen erfasst“,
- im Zusammenhang mit dem Familienrecht sollen zudem „säumige Unterhaltsschuldner (vgl. § 170 StGB) durch härtere Strafen sanktioniert werden“. Das soll u. a. auch einen Führerscheinentzug umfassen können (S. 100, Z. 3171ff.),
- last but not least sollen die Strafrahmen nach dem Außenwirtschaftsgesetz einer Überprüfung unterzogen werden (S. 10, Z. 290ff.).
Auch nach der „Ära Thomas Fischer“ darf der Leser gewiss sein, dass der Beck’sche Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch (mit erweiterter virtueller Ergänzung) auch unter neuer (alter) Herausgeberschaft das legislative / judikative strafrechtliche Terrain in gewohnter Qualität beobachten und kommentieren wird.
Holger Plank
[1] Vgl. hierzu Besprechung der 72. Auflage 2025 des Kommentars.
[2] Seiten LVII – LXXVIII. Seit 26.02.1876 (Änderung Nr. 1 – Strafgesetznovelle zum Reichsstrafgesetzbuch) werden insgesamt 305 Strafrechtsänderungsgesetze (StÄG) in dem Kommentar dokumentiert. Die StÄG 1 – 167 sind erstmals in der 50. Auflage (2001) des Werks zusammengefasst nachgewiesen, in der aktuellen Neuauflage werden die StÄG 168 – 305 tabellarisch dokumentiert.
[3] Prof. Dr. iur. Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH a. D., Rechtsanwalt
[4] Dr. iur. Stephan Anstötz, seit Juni 2019 Mitglied des 3. Strafsenats am BGH.
[5] Dr. iur. Hans-Joachim Lutz, seit August 2020 Mitglied des 4. Strafsenats am BGH.
[6] Dr. iur. Dominik Klauck, Rechtsanwalt, Kanzlei Gauweiler & Sauter, München.
[7] Siehe Website des Verlags, Produktbeschreibung.
[8] Aktuell wird z. B. über die Abschaffung des § 188 StGB diskutiert.
[9] Vgl. hierzu den von der JuMiKo im Juni 2024 abgenommenen Bericht.
[10] Hierzu gibt es bereits erste Überlegungen in Form von Drs., u. a. des Bundesrates (Drs. 21/893 vom 16.07.2025), sowie einen RefE zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes aus dem BMI, der am 4. Juni 2025 an sachkundige Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Zusätzlich hat das BMI eine „Formulierungshilfe“ für einen „aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“ für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD veröffentlicht.
[11] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Gesetz zur Umsetzung der RiLi (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit“, Drs. 21/3191vom 10.12.2025
[12] Vgl. hierzu RefE „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ des BMJV vom 30.12.2025.
[13] RefE des BMJV, „Gesetz zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der RiLi (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“ vom 17.10.2025.
[14] Ist im RefE (oben, Fn. 12) „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ vom 30.12.2025 bereits beinhaltet. Insbesondere gegen die im RefE beabsichtigten Änderung des § 130 StGB richtete sich nahezu unmittelbar nach Veröffentlichung des RefE substantiierte dogmatische Kritik (vgl. Golla, 09.01.2026, beck-aktuell: „Strafen für das demokratische Gemeinwesen: Wo rote Linien verschwimmen“.
[15] RefE „Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz“ vom 25.08.2025, zuletzt geändert am 19.11.2025.
[16] Bisher Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, vgl. ebd., § 4 S. 1.