OVG HH 29.03.2019 zu rechtwidriger Gewahrsamnahme bei G20 Gipfel 2017 in HH

OVG HH zu (rechtswidrigen) polizeilichen Maßnahmen anlässlich des G20-Gipfels

Bei alledem übersieht der Senat nicht die Ausnahmesituation, in der sich die Polizei insgesamt, aber auch die am vorliegend streitgegenständlichen Einsatz beteiligten Beamten befunden haben. Vor dem Hintergrund der am 7. und am 8. Juli 2017 vor der streitigen Ingewahrsamnahme verübten schweren Straftaten, die die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags noch einmal schildert, lag es nahe, Personen, die schon aufgrund ihrer Kleidung und ihres sonstigen Auftretens dem Kreis möglicher Straftäter zuzurechnen waren, offensiv zu überprüfen. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eingesetzten, hochbelasteten Polizeibeamten alle rechtlich in Betracht kommenden Maßnahmen ergreifen wollten, um die Begehung weiterer schwerer Straftaten zu verhindern, und aufgrund der Vielzahl und Parallelität der Vorfälle wenig Zeit zur Prüfung des Sachverhalts hatten. Die sich aus der Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme – eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit eine polizeiliche Maßnahme von sehr hoher Intensität – ergebenden Voraussetzungen mussten aber auch in einem solchen Fall gewahrt bleiben. Keiner näheren Befassung bedarf es schließlich mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis zwischen der Schwere der mit einer Ingewahrsamnahme zu verhindernden Straftat und dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung. Angesichts der hohen Grundrechtsrelevanz einer Ingewahrsamnahme als freiheitsentziehender Maßnahme kommt vorliegend eine – würde man der Beklagten insoweit folgen – Herabsenkung des Wahrscheinlichkeitsgrades auf ein Maß, nach dem die Ingewahrsamnahme im Streitfall den Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen könnte, nicht in Betracht.

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1%C2%B6mfromHL=true&doc.id=MWRE190001174#focuspoint

Sächsisches OVG 28.03.2019: Presse kann Auskunft über Disziplinarverfahren gegen sächsischen Polizeibeamten verlangen

Auskunftspflichten der Polizei

Das OVG Bautzen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Presse im Einzelfall Auskunft sowohl zum Ausgang eines Disziplinarverfahrens gegen einen Polizeibeamten verlangen kann als auch dazu, in welcher Funktion der Polizeibeamte derzeit im Polizeidienst tätig ist.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/aty/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400812&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

VG Mainz 19.3.2019: Keine Ausbildung zu Polizisten bei charakterlichen Bedenken

„Angesichts der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten werde von einem Bewerber insbesondere erwartet, dass er die Freiheitsrechte der Bürger wahre und rechtsstaatliche Regeln beachte. Berechtigte Zweifel hinsichtlich dieser Anforderungen hätten sich bei dem Antragsteller daraus ergeben, dass er im Einstellungsverfahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführtes (zuletzt eingestelltes) Ermittlungsstrafverfahren verschwiegen habe. Mit der Nichtangabe aller gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren habe er die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn verkannt und eigene Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies lasse befürchten, dass auch künftig mit vergleichbarem Fehlverhalten des Antragstellers zu rechnen sei. Aber auch der Vorwurf der Körperverletzung stehe im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, zu dessen Aufgaben es gehöre, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.“

https://www.juris.de/jportal/portal/t/jzi/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400789&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sammelbesprechung: Norbert Wolf – Fälle zur Kriminalistik und Kriminaltechnik —- Ursula-Isabel von der Grün – Verdeckte Ermittlungen —- Rezensiert von: Holger Plank

Sammelbesprechung: Wolf, Norbert[1]; Fälle zur Kriminalistik und Kriminaltechnik[2]; von der Grün, Ursula-Isabel[3]; Verdeckte Ermittlungen[4]; ISBN: 978-3-406-71968-4, 224 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, 2018, Reihe: Verwaltung und Recht, 22,90 € sowie b. ISBN 978-3-406-71967-7, 216 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, Reihe: Verwaltung und Recht, 22,90 €)

Zunächst zu Norbert Wolf. Er präsentiert in didaktisch gelungener Weise 30 pra­xisre­levante Fallgestaltungen und führt den Leser mit Vorgehens- und Lösungs­hinweisen sach­gerecht zum Ziel, einer möglichst sachgerechten, kriminaltaktisch angemessenen und vorschriftenkonformen Bewertung. Continue reading Sammelbesprechung: Norbert Wolf – Fälle zur Kriminalistik und Kriminaltechnik —- Ursula-Isabel von der Grün – Verdeckte Ermittlungen —- Rezensiert von: Holger Plank ↑

VG HH 21.01.2019: Kontakt- und Näherungsverbot – Dauer und Rechtsgrundlage

Ein Kontakt- und Näherungsverbot, das trotz Bestehens einer engen sozialen Beziehung entgegen § 12 b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG auf einen über zehn Tage hinausgehenden Zeitraum befristet wird, ist rechtswidrig. (Anm.: Nicht uninteressant für die polizeiliche Praxis sind auch die Ausführungen zu den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Randnummern 28 f.)

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=MWRE190001128#focuspoint