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Sammelbesprechung: Norbert Wolf – Fälle zur Kriminalistik und Kriminaltechnik —- Ursula-Isabel von der Grün – Verdeckte Ermittlungen —- Rezensiert von: Holger Plank

Sammelbesprechung: Wolf, Norbert[1]; Fälle zur Kriminalistik und Kriminaltechnik[2]; von der Grün, Ursula-Isabel[3]; Verdeckte Ermittlungen[4]; ISBN: 978-3-406-71968-4, 224 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, 2018, Reihe: Verwaltung und Recht, 22,90 € sowie b. ISBN 978-3-406-71967-7, 216 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, Reihe: Verwaltung und Recht, 22,90 €)

Zunächst zu Norbert Wolf. Er präsentiert in didaktisch gelungener Weise 30 pra­xisre­levante Fallgestaltungen und führt den Leser mit Vorgehens- und Lösungs­hinweisen sach­gerecht zum Ziel, einer möglichst sachgerechten, kriminaltaktisch angemessenen und vorschriftenkonformen Bewertung. Continue reading Sammelbesprechung: Norbert Wolf – Fälle zur Kriminalistik und Kriminaltechnik —- Ursula-Isabel von der Grün – Verdeckte Ermittlungen —- Rezensiert von: Holger Plank

VG HH 21.01.2019: Kontakt- und Näherungsverbot – Dauer und Rechtsgrundlage

Ein Kontakt- und Näherungsverbot, das trotz Bestehens einer engen sozialen Beziehung entgegen § 12 b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG auf einen über zehn Tage hinausgehenden Zeitraum befristet wird, ist rechtswidrig. (Anm.: Nicht uninteressant für die polizeiliche Praxis sind auch die Ausführungen zu den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Randnummern 28 f.)

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=MWRE190001128#focuspoint

Entscheidung des BVerfG zum Richervorbehalt

Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungs-rechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungs-richters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.

Wichtig für die polizeiliche Praxis sind insbesondere die Ausführungen unter Rn. 76:

Der Verweis auf die tatsächliche Erreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes ist aber nur dann verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die konkrete Ausgestaltung den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG genügt. Danach können Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen nicht unter Berufung auf Gefahr im Verzug gerechtfertigt werden, wenn diese gerade aus der unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterbliebenen Einrichtung eines ausreichenden ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes resultiert. Zwar kann den Ermittlungsbehörden in einem solchen Fall keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden; darauf kommt es indes auch nicht an. Denn die Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen, richtet sich an alle staatlichen Organe. Diese Verpflichtung könnte unterlaufen werden, wenn die Rechtmäßigkeit von Eingriffsmaßnahmen in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG letztlich mit einem dauerhaft Art. 13 Abs. 2 GG verletzenden Zustand der Gerichtsorganisation begründet werden könnte. Verletzen die Gerichtspräsidien ihre Pflicht zur Einrichtung eines das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 13 Abs. 2 GG wahrenden ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes und stützen die Ermittlungsbehörden ihre Anordnungskompetenz deswegen auf Gefahr im Verzug, führt dies zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen dürfte kaum ein niedrigerer Standard anzulegen sein.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/03/rs20190312_2bvr067514.html

OVG Schleswig 28.02.2019: Abschleppen eines Fahrzeuges als Ersatzvornahme im Sofortvollzug

Ersatzvornahme (im Sofortvollzug)

Bei der zwecks Durchsetzung des Wegfahrgebotes durchgeführten Ersatzvornahme (§§ 228, 238 Abs. 1 LVwG) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Als Vollzugshandlung enthält sie keine Willensäußerung mit Regelungsgehalt und Rechtsfolge, sondern setzt nur eine durch Verwaltungsakt bereits bestimmte Rechtsfolgenanordnung durch, ist also nur auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im gestreckten Verfahren, im Wege des Sofortvollzuges oder der unmittelbaren Ausführung ergeht (so die heute h.M., vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 93-95, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh § 42 Rn. 33, beide m.w.N.). Entsprechend kann sie auch nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO sein.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod?feed=bssho-r-vg&showdoccase=1%C2%B6mfromHL=true&doc.id=MWRE190001089#focuspoint