Alle Artikel von Detlef.Dackel

BGH: Recht auf Verteidigerkonsultation; Hinweis auf anwaltlichen Notdienst

Recht auf Verteidigerkonsultation; Hinweis auf anwaltlichen Notdienst

  1. Bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung nach einem fehlgeschlagenen Kontaktversuch nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt. Zweck dieser wiederholten Belehrung ist es, dem Beschuldigten vor Augen zu führen, dass er sein Recht auf Verteidigerkonsultation nicht durch den fehlgeschlagenen Kontaktversuch verwirkt hat; sie trägt dadurch zur Subjektstellung des Beschuldigten bei.
  2. Der Hinweis auf einen anwaltlichen Notdienst (§ 136 Abs. 1 S. 4 StPO) ist immer dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte bereits einen bestimmten Rechtsanwalt als Verteidiger benannt hat. In diesem Fall beschränkt sich für die Ermittlungsbehörden das Gebot, bei der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu helfen, darauf, eine Verbindung zu dem benannten Rechtsanwalt herzustellen, sofern der Beschuldigte nicht zu erkennen gibt, dass er nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme einen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger wählen will. Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 S. 4 StPO schützt insoweit lediglich den Beschuldigten, der zwar einen Verteidiger befragen möchte, aber keinen benennt.

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/19/5-167-19.php

BVerwG 26.09.2019: Kennzeichnungspflicht für Polizei verfassungsgemäß

Bundesverwaltungsgericht hat die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der Deutschland gerügt wurde, als verfassungsgemäß eingeordnet.

Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beamten sei gerechtfertigt, urteilte die Richter beim BVerwG. Er beruhe auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht zum Tragen des Namensschilds diene zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beuge damit solchen vor, entschieden die Leipziger Richter.

Quelle https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-2c31-33-18-kennzeichnungspflicht-polizei-verfassungsgemaess/

OVG Münster 17.07.2019: Fotos von Versammlungen

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Das OVG Münster hat in Bestätigung der bereits versandten Entscheidung des VG Gelsenkirchen entschieden, dass Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen nicht berechtigt waren, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/nachrichten_1/nachrichten.jsp

Sammelbesprechung – „Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“ – Rezensiert von: Holger Plank

„Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“

 Sammelbesprechung der Bände:

Schmidt, Wilhelm[1]: „Vermögensabschöpfung. Handbuch für das Straf- und Ordnungswidrigkeiten.“[2]; ISBN: 978-3-406-71679-9, 619 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, 2. Aufl. 2019, 109.- €

 

 

Podolsky, Johann[3] / Brenner, Tobias[4] / Baier, Roland[5] / Veith, Christian[6]: „Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Einziehung und vorläufige Vermögenssicherung. Leitfaden für die Praxis“[7]; ISBN: 978-3-415-06278-8, 268 Seiten, Boorberg Verlag, Stuttgart [München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden], 6. Auflage 2019, 29,90 €)

Die beiden Lehr- / Handbücher leiten den Leser durch eine außerordentlich komp­li­zierte, jedoch höchst praxisrelevante, interdisziplinäre Materie, verschränken sich hierin doch zweckorientiert die Anwendungsbereiche des Straf-, Zivil-, Handels- Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrechts unter dem Dach des Strafrechts. Das Vermögens­abschöpfungsrecht wurde zum 01.07.2017 mit dem „Gesetz zur Reform der straf­rechtlichen Vermögensabschöpfung“ (BGBl. 2017 I Nr. 22 vom 21.04.2017, S. 872 ff.) vollständig[8] neu gefasst. Continue reading Sammelbesprechung – „Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“ – Rezensiert von: Holger Plank

Frank Niechziol – Vernetzte Sicherheit als Strategie der föderalen Sicherheitsarchitektur – Rezensiert von: Reinhard Scholzen

Niechziol, Frank; Vernetzte Sicherheit als Strategie der föderalen Sicherheitsarchitektur. Eine Analyse am Beispiel der Bundespolizei (Bochumer Schriften zur Rechtsdogmatik und Kriminalpolitik, Bd. 50); Felix-Verlag, Holzkirchen, 2019, ISBN 978-3-86293-550-5, 49,00 €

Frank Niechziol wurde mit der vorliegenden Arbeit im Wintersemester 2018 an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum promoviert. Juristische Qualifikationsarbeiten zeichnen sich oft durch eine klare Struktur aus, die dem Leser das Finden der markanten Punkte der Darstellung sehr erleichtert. Auch Niechziol hat seinen Gedankengang klar strukturiert, jedoch legt er seine Untersuchung ganz bewusst interdisziplinär an. Manches spricht dafür, dass der Grund dafür in seinem beruflichen Werdegang zu suchen ist: Der Verfasser ist Bundespolizist, der sich seine ersten akademischen Lorbeeren im Jahr 2016 mit einer ebenfalls an der Ruhr-Universität in Bochum verfassten Masterarbeit über „Irreguläre Migration und Schleusungskriminalität“ verdiente. Continue reading Frank Niechziol – Vernetzte Sicherheit als Strategie der föderalen Sicherheitsarchitektur – Rezensiert von: Reinhard Scholzen