Meyer-Goßner, Lutz / Schmitt, Bertram; Strafprozessordnung; 61. Aufl. München 2018, 2.597 Seiten, 92,00 €, ISBN 9783406703843
Die 60. Auflage des Meyer-Goßner/Schmitt hatte Andreas Ruch bereits hier im Buch-Blog vorgestellt. Er hat dabei betont, dass der Kommentar „in gewohnt präziser Form die Regelungen der Strafprozessordnung und die Vorschriften verfahrensrechtlicher
Nebengesetze (u.a. GVG und EGGVG)“ behandelt. Sein Ruf als „Standardkommentar“ gründe auf zwei wesentlichen Merkmalen: Praxisrelevante Auslegungsfragen würden zunächst durch die Kommentierung selbst beantwortet. Hierbei profitiere der Praktiker von einem klaren und einheitlichen Aufbau der Erläuterungen, der zur raschen Beantwortung der spezifischen Fragestellung beitrage. Über die inhaltliche Kommentierung hinaus finden sich umfassende Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung, mit der die eigene Argumentation vertieft werden kann. Continue reading Meyer-Goßner, Lutz / Schmitt, Bertram; Strafprozessordnung. Kommentar. Rezensiert von Thomas Feltes
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schnauzbärtigen Männer, die mit blutunterlaufenen Augen, blanke Messer in den Händen haltend, anderen nach dem Leben trachten. Dass dies dem Reich der Märchen und blühenden Phantasie entspringt, dürfte jedem halbwegs denken Menschen einleuchten. Aber mit Schubladen und Vorurteilen lässt es sich eben auch bequemer leben. Die Abhandlung von Qerimi setzt sich mit diesem Merkmal des Gewohnheitsrechts kritisch, jedoch auch erläuternd auseinander, ohne das Phänomen der Blutrache zu rechtfertigen.
n Eindruck habe, dass „auf diesem „polizeilichen Arbeitsfeld“ bei vielen Beamten immer noch Wissenslücken und teilweise auch ein gewisses Maß an Unsicherheit herrschen“. Hieraus erkläre sich das weiterhin ungebrochen große und gerade in den letzten Jahren eher noch gewachsene Interesse von Polizeibeamt*innen an diesem Thema. Dies wirft natürlich die Frage auf, wieso diese „Wissenslücken“ und diese Unsicherheit (nur) bei Polizeibeamt*innen bestehen sollten und (noch wichtiger) wieso dem gerade dort abgeholfen werden muss – und nicht generell bei alle Zeug*innen vor Gericht? Das dadurch ggf. entstehende oder sogar noch vergrößerte Ungleichgewicht zwischen „Alltags“- und „Polizeizeug*innen“ wird leider, und dies muss man gleich zu Beginn betonen, in dem Buch weder behandelt noch auch nur angesprochen, obwohl es für den Ablauf einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung von besonderer Bedeutung ist.