Thomas-Gabriel Rüdiger[1] / Petra Saskia Bayerl[2] (Hrsg.): Cyberkriminologie. Kriminologie für das digitale Zeitalter[3] (ISBN: 978-3-658-28506-7 [Print] / 978-3-658-28507-4 [eBook], 755 Seiten, Springer VS Verlag, Wiesbaden, 2020, 54,99 € als Softcover / 42,99 € als eBook)
Die beiden Herausgeber haben es nur zwei Jahre nach ihrem ersten gemeinsamen Sammelband zur „Digitalen Polizeiarbeit“ erneut geschafft, dem aktuell immer bedeutsamer werdenden, akademisch jedoch nach wie vor „zarten Plänzlein“ Cyberkriminologie in einem 755-seitigen Sammelband mit 27 Aufsätzen von insgesamt 50 Autoren den erforderlichen Boden zu bereiten. Das ist gut so, denn mit diesem sprichwörtlichen Wind nach langer Flaute in die schlaffen disziplinären Segel geblasen, leistet das Werk sicher seinen Beitrag, sodass die subkategoriale (cyber-)kriminologische „Brigg“ auch im akademischen Raum „Fahrt aufnehmen“ wird.
Man darf beiden Hrsg. schon eingangs an dieser Stelle danken, dass sie die Herausgeberschaft für diesen Band in sehr kurzer Zeit[4] konzentriert, mit enormem Fleiß und dem nötigen Langmut mit ihren Autoren nun so zügig abschließen konnten.
Digitalisierung ist ein, ja vielleicht sogar „das“ Schlüsselthema der Zukunft, ein „Megatrend“[5]. Sie fordert trotz scheinbar umfassend vorhandener Daten und Fakten neuerdings wieder den „Humboldt‘ schen Entdeckergeist“[6] heraus. Neben dem schier unerschöpflichen Potenzial der Digitalisierung, welches wir gerade angesichts möglicher psycho-sozialer Auswirkungen des „physical distancing“ im Zuge der Corona-Pandemie durch zahllose bekannte und neue kreative „social digital approaches“, vom Videoanruf bei Eltern und Großeltern, beruflich veranlassten Video- und Telefonkonferenzen, ärztlicher Beratung, schulischen und universitären digitalen Lehr- und Lernangeboten bis hin zu kreativen kulturellen Angeboten zur Zerstreuung, von virtuellen Museums- und Konzertbesuchen bis zu Vernissagen etc. aktuell vielfältig und erst richtig kennen- und schätzen lernen, beinhaltet dieser Megatrend umgekehrt auch enormes Schadenspotenzial. Gerade dieses können wir derzeit phänomenologisch, vor allem aber kriminalstatistisch noch nicht einmal ansatzweise quantifizieren, höchstens im relativen Dunkelfeld vage abschätzen, obwohl es neuerdings durchaus einige aussagekräftige emprische Studien (s. u.) hierzu gibt. Auch hierauf kann, ja muss die Cyberkriminologie interdisziplinär neben vielen anderen offenen rechtlichen, kriminologischen, kriminalistischen, sozialen und kriminalpolitischen Fragestellungen helfen, Antworten zu finden. Die Frage ist also nicht mehr, ob es dieser „eigenständigen“ kriminologischen Subdisziplin bedarf, sondern eher warum ihr Aufbau – jedenfalls im deutschsprachigen Bereich – so schleppend erfolgt. Der Sammelband manifestiert jedenfalls dieses Bedürfnis in eindrucksvoller Weise, „bricht“ nach dem Auftakt bei Springer im Jahr 2018 erneut im übertragenen Sinne „eine (sub-)disziplinäre Lanze“. Es wird evident, dass eine Fortsetzung dieser „Reihe“ schon deshalb in jedem Fall wünschenswert wäre.
Die Aufsätze sind nach einer instruktiven Einleitung der beiden Herausgeber drei Leitkapiteln zugeordnet. Einmal den „Grundlagen der Cyberkriminologie“ (mit fünf Aufsätzen), der „Phänomenologie vom Kriminalität im digitalen Raum“ (mit 13 Aufsätzen) und schließlich dem Kapitel „Normenkontrolle und digitale Polizeiarbeit“ (neun Beiträge).
Die Aufsätze decken ein breites thematisches Spektrum ab. Somit wird jeder am Thema interessierte Leser – je nach persönlichem Gusto – sicher interessante, teilweise auch neue Ideen entdecken, aufmerksam theoretische kriminologische, kriminalistische, polizeiwissenschaftliche und auch dogmatische Fundierungen zur Kenntnis nehmen, sich hierbei durch streitbare Thesen bestimmt zur Kommentierung / Diskussion aufgefordert fühlen, neuere Phänomene kennenlernen und zahlreiche subdisziplinär kriminologische bzw. polizeiwissenschaftliche Forderungen der jüngeren Zeit bekräftigt sehen. So geht es auch mir mit dem Band, dennoch kann ich hiet nur einige wenige Beiträge etwas näher beleuchten. Hierbei folge ich ebenso wie der geneigte Leser natürlich meinem persönlichen „Interessen-Kompass“, was aber nicht bedeutet, dass die fortfolgend nicht erwähnten Aufsätze nicht ebenso interessant wären.
Herausgreifen möchte ich zunächst natürlich einen Beitrag des Mitherausgebers Thomas-Gabriel Rüdiger, den er gemeinsam mit seiner Kollegin, der Kriminologin an der Hochschule der Polizei Brandenburg Cindy Ehlert verfasst hat. Dieser beschäftigt sich mit dem Thema „Defensible Digital Space“ (S. 151 – 171). Mit dieser jedenfalls nominativ neuen Darlegung folgen die Autoren in Analogie zum Architekten und Städteplaner Oscar Newman und dessen erstmals 1972 in Buchform veröffentlichen[7] analogen Grundlegung zum „Defensible Space“ für den Cyberspace ihrer Grundannahme, dass auch die „Wehrhaftigkeit des virtuellen Raumes“ durch verschiedene Maßnahmen nutzer- und entwicklerseitig deutlich verbessert werden könne, ja müsste. Hierbei nutzen sie in kategorialer Anlehnung an den Newman‘ schen Ansatz dessen in diesem Zusammenhang sicher semantisch nicht vollständig passenden Leitbegriffe „Territorialität“, „Natürliche Überwachung“, „Image“ und „Milieu“, um in diesem Raster geeignete Vorkehrungen im virtuellen Raum grob zu konturieren. Man könnte diesen denominativ neuen Ansatz aber auch als eine Fortentwicklung der These vom „Broken Web“ betrachten, die Rüdiger schon 2017 in Analogie zur „Broken-Windows-Hypothese“ von Wilson & Kelling[8] diskutiert hat. Abschließend leiten sie daraus einige polizeiwissenschaftliche und kriminalpolitische Lösungsansätze zur adäquaten Kontrolle von Normüberschreitungen im digitalen Raum ab (S. 167 ff.). Der Gewaltmonopolist, die Betreiber entsprechender Plattformen, aber auch die Comunity selbst dürften jedenfalls über ihre Aktivitäten, durch einen Mangel an „Awareness“ oder gar Passivität nicht dem Eindruck Vorschub leisten, der Cyberspace sei ein rechtsfreier Raum. National sind derzeit jedenfalls bereits einige legislative Aktivitäten, v. a. im Rahmen der Modifikation des NetzDG[9], in der aktuellen parlamentarischen Diskussion, die hieran anknüpfend staatlich und durch die Stärkung der Nutzerrechte einige Aspekte des theoretisch durchaus noch weiter zu entwickelnden „Defensible Digital Space-Ansatzes“ berücksichtigen. Rüdiger et al. verstehen es jedenfalls immer wieder geschickt, unter Anknüpfung an bekannte ätiologische Ansätze auf grundlegende Aspekte der Normenakzeptanz im digitalen Raum hinzuweisen. Rüdiger gehört damit in diesem Bereich national sicher zu den ganz wenigen „kriminologischen Spindoctors“.
Roland Hoheisel-Gruler[10] knüpft mit seinem Beitrag „Der digitale Raum ist kein (grund-)rechtsfreier Raum“ (S. 71 – 108) thematisch unmittelbar an die bei Rüdiger et al. benannte weitgehende Abwesenheit sichtbarer staatlicher Ordnung an. Er merkt angesichts der Entwicklung und der bei diesem Phänomen überragend hohen Dunkelzifferrelation zutreffend an, dass die Hoffnung auf Selbstregulierungskräfte im Netz, das Vertrauen in die freiwillige Mitwirkungsbereitschaft der Internetgiganten aufgrund deren monopolisierter Machtfülle nur in den seltensten Fällen wirklich funktionieren wird. Gerade diese Machtfülle der Letztgenannten, die in Anlehnung an die biblische Offenbarung des Johannes mitunter sogar in düsterer Analogie mit den „vier apokalyptischen Reitern“[11] des digitalen Raums verglichen wird, sei nur durch das Recht selbst zu begrenzen. Der Staat habe eine aus den Grundrechten resultierende Schutzpflicht hierbei – und zwar in legislativer Hinsicht ebenso wie auch durch die Gewährleistung hinreichender wahrnehmbarer Präsenz der Polizei im virtuellen Raum, bspw. auch mit neuen digitalen kriminalpräventiven Angeboten und eigenen virtuellen kommunikativen Schnittstellen zwischen Bürger*innen und Polizei[12]. Ausschnittsweise ist ja, bspw. mit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 in nationales Recht in einem verbindlichen europäischen Rechtsrahmen, wenigstens ein erster datenschutzrechtlicher Schritt getan, dessen Impact gerade auf die transnationalen Big Player man nun aber sorgfältig beobachten muss. Das kann aber sicher nur der Anfang gewesen sein. Hierzu gehört selbstverständlich auch der Ausbau der Strafverfolgung im Netz (operational de lege lata, natürlich aber auch de lege ferenda über die Systematisierung und Anpassung materiellen und formellen Cyberstrafrechts an die Rechtstatsächlichkeit), ein Thema, dem sich z. B. Dirk Kunze mit seinem Beitrag „Strafverfolgung digital“ (S. 135 – 149) ausschnittsweise aber wie von ihm gewohnt eloquent am Bsp. des LKA Nordrhein-Westfalens widmet.
Schon „weil wir nicht hinreichend genau wissen, was wir nicht wissen“, darf keinesfalls der Beitrag von Edith Huber[13] und Bettina Pospisil unerwähnt bleiben, die erneut, wie schon in der Vergangenheit häufig sehr fundiert auf die „Problematik der Hell- und Dunkelfeldanalyse im Bereich Cybercrime“ (S. 109 – 134) hinweisen. Weil in diesem Zusammenhang das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen über einige cyberkriminologische Dunkelfeldstudien, sowohl im privaten[14] wie auch im gewerblichen[15] Sektor, national sicher eine Vorreiterrolle einnimmt, ist der gemeinsame empirische Beitrag „Cyberangriffe gegen private Internetnutzer*innen – Gleiches Risiko für alle? (S. 319 – 344) des KFN zusammen mit dem „Sozialwissenschaftlichen Dienst der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen“ sowie der „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW“ in Köln (Dreißigacker, Bergmann, Prof‘in. Dr. Wollinger et al.) spannend. Dort wird u. a. ätiologisch zum einen eine Korrelation zum Routine-Activity-Ansatz ermittelt, zum anderen stellen die Autoren fest, dass sich das Viktimisierungsrisiko nach Art des Deliktes und den jeweiligen Online-Routinen der Nutzer signifikant unterschied. Erstaunlich ist dabei insbesondere, dass der Bildungsgrad des jeweiligen Nutzers sich – jedenfalls beim Design dieser Studie – nicht wie erwartet deutlich kriminoresistent auswirkte.
Das Werk behandelt aber noch zahlreiche andere bedeutsame Phänomene, die sich im Besonderen im Cyberraum zunehmend entwickeln. Zu nennen sind idZ bspw. cybergestützte terroristische Aktivitäten[16] oder etwa das gerade aktuell kriminal- und gesellschaftspolitisch intensiv diskutierte Thema Hate Speech[17] (vgl. z. B. Fn. 9). Insgesamt zeichnet sich der Sammelband durch seine ungeheure thematische Fülle aus. Er lädt mit diesem reichhaltigen disziplinären Potpourri zum Stöbern, zum Nach- und Weiterdenken ein und trägt zudem sicher zur cyberkriminologischen Netzwerkbildung bei. Was man sich ausgehend von dieser literarischen Plattform durchaus vorstellen könnte, wäre eine Vertiefung der Netzwerkbildung, indem die sich langsam konturierende Community bspw. zu einer cyberkriminologischen Tagung mit eindeutiger thematischer Schwerpunktsetzung zusammenkommt. So könnte sich einerseits über die sich hieraus anschließenden Tagungsbände eine eigenständige cyberkriminologische Reihe als eine notwendige subdisziplinäre wissenschaftliche Grundlage entwickeln, was sicher auch für den Springer-Verlag eine Chance bietet. Anderseits würde so eine thematische Einengung über das jeweilige Tagungs-Leitthema erfolgen und eine noch tiefere Durchdringung der unterschiedlichen Materien möglich werden.
Den stattlichen, (nicht nur im übertragenen Sinne) „gewichtigen“ Sammelband in Händen zu halten, in ihm zu blättern und sich je nach individuellem Gusto in die instruktiven Beiträge zu vertiefen, war jedenfalls für mich eine Freude und ich bin mir sicher, dass dies für die meisten (Cyber-) Kriminologen so gelten dürfte. Schon deshalb habe ich mich und werde mich auch künftig gerne – Fortsetzung (hoffentlich) vorausgesetzt – an der Entstehung beteilig(t)en.
Abschließend: „Freude ist (zwar) die einfachste Form der Dankbarkeit“, wie Karl Barth einmal anmerkte, andererseits ist „keine Schuld dringender, als die, (auch) Dank zu sagen“, wie Marcus Tullius Cicero bemerkte. Deshalb nochmals herzlichen Dank an die beiden Herausgeber, die Autoren und den Verlag. Allen Beteiligten ist schon ob des Facettenreichtums des Werkes eine größere Verbreitung zu wünschen
Holger Plank, im April 2020
[1] Dr. iur. Thomas-Gabriel Rüdiger, Cyberkriminologe am Institut für Polizeiwissenschaft der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg.
[2] Prof. Dr. Petra Sakia Bayerl, Lehrstuhl “Digital Communication and Security” an der Sheffield Hallam University am “Centre of Excellence in Terrorism, Resilience, Intelligence and Organised Crime Research” (CENTRIC).
[3] Vgl. Inhaltsverzeichnis auf der Verlags-Website des Springer VS Verlags, zuletzt abgerufen am 17.04.2020.
[4] Call for Chapters zum 01.10.2018, Sammelband als eBook bereits im März 2020 beim Verlag erhältlich (!), Printausgabe wird seit Mitte April 2020 vom Verlag ausgeliefert.
[5] Vgl. griffige Definition des Begriffs auf der Website des „Zukunftsinstituts“, zuletzt abgerufen am 17.04.2020
[6] Worauf das Zitat von Christoph Meinel vom Hasso Plattner Institut (HPI), „Digitalisierung ist mit dem Versuch gleichzusetzten, einen neuen Kontinent zu entdecken“, hinweist (Quelle: Interview mit Stefan Braun in der Süddeutschen Zeitung vom 21.08.2018, „Die Kanzlerin betritt Neuland“, zuletzt abgerufen am 17.04.2020).
[7] Defensible Space. Crime Prevention Through Urban Design, Macmillan, 1972.
[8] Wilson/Kelling, „Broken Windows. The police and neighbourhood safety”, in: Atlantic Monthly, Nr. 3, 1982 (zuletzt abgerufen am 17.04.2020). An der Wirksamkeit der Hypothese wird jüngst bspw. im akademischen soziologischen Raum allerdings signifikante empirische Kritik geübt (vgl. z. B. Keuschnigg / Wolbring, 2015).
[9] So hat bspw. das Bundeskabinett sowohl am 19.02.2020 (inzwischen BT.-Drs. 19/17741 vom 10.03.2020) im Rahmen der Initiative zur „Bekämpfung der Hasskriminalität‘“ und am 01.04.2020, in diesem Fall zur „Stärkung der Nutzerrechte in sozialen Netzwerken“, RegE u. a. mit umfänglichen Änderungen des Telemedien- und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes auf den Weg in den parlamentarischen Raum gebracht.
[10] Dipl.-Forstw., Ass. Jur., Dozent an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Kriminalpolizei
[11] Vgl. z. B. Galloway, „The Four: Die geheime DNA von Amazon, Apple, Fecebook und Google”, Plassen-Verlag, 2017.
[12] Wobei polizeiliche Twitter-, Facebook- oder neuerdings Instagramm-Kanäle sicher sinnvoll und notwendig sind, aber künftig durch geeignete, gut erreichbare und qualitativ verbesserte digitale „Polizeiwachen“ oder ähnliche Formate ergänzt werden müssen.
[13] Mag. Dr. Edith Huber, Donau Universität Krems, Leitung der Stabsstelle für Forschungsservice, Herausgeberin zahlreicher Bücher zum Thema Cyberkriminalität (zuletzt im Jahr 2019 bei Springer „Cybercrime – Eine Einführung“) und Verfasserin signifikanter Studien, insbesondere zu Tätern, Opfern von Cybercrime und deren phänomenologischer / viktimologischer Beziehung zueinander (z. B. im Rahmen ihrer Wiener Täter-/Opfer-Untersuchung aus den Jahren 2006 – 2016 u. a.).
[14] „Private Internetnutzung und Erfahrung mit computerbezogener Kriminalität – Ergebnisse der Dunkelfeldstudien des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein 2015 und 2017“, Forschungsbericht Nr. 139 aus dem Jahr 2018; zur Zeit (vom 01.10.2019 – 30.09.2021) läuft noch das jüngste Projekt „Cybercrime gegen Privatnutzer“ auf Grundlage einer Dunkelfeldstudie in Niedersachsen (n = 10.000).
[15] Zuletzt bspw. mit dem Forschungsbericht Nr. 152 vom 16.03.2020, „Cyberangriffe gegen Unternehmen in Deutschland. Ergebnisse einer repräsentativen Unternehmensbefragung 2018/2019“. Im Sammelband findet sich hierzu ebenfalls ein Beitrag von Lamprecht und Vladova, „Cyberviktimisierung von Unternehmen“ (S. 345 – 372).
[16] Vgl. Beiträge von Nitsch „Terrorismus und die Nutzung des Internet“ (S. 193 – 216) oder Enghofer et al., „Wie Cyberterrorismus stattfindet – und warum wir ihn nicht sehen“ (S. 217 – 240).
[17] Im Zusammenhang mit der Computerspielkultur bspw. mit einem Beitrag von Prof. Dr. Sonja Gabriel, Lehrstuhl für Mediendidaktik und -pädagogik an der KPH Wien/Krems, „Hate Speech in der Computerspielkultur“ (S. 269 – 288), oder mit einem weiteren, linguistischen Beitrag von Prof. Dr. Konstanze Marx, M. A., vom Institut für Deutsche Philologie der Universität Greifswald, „Warum automatische Verfahren bei der Detektion von Hate Speech nur die halbe Miete sind“ (S. 207 – 726).