Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 12. völlig überarbeitete Auflage 2026, rezensiert von Thomas Feltes

Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 12. völlig überarbeitete Auflage, 2026, 903 Seiten, gebunden, Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-7560-1777-5, 119.- Euro

Bereits die 10. und die 11. Auflage des von Heribert Ostendorf herausgegebenen Kommentars wurden im PNL besprochen, wo die „klare Sprache und die durchgängige kritische Kommentierung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes“ gelobt wurden. Gute Übersichten helfen, das JGG insgesamt besser zu verstehen. Der Kommentar ist daher auch zur Ergänzung in der jugendstrafrechtlichen Lehre zu empfehlen – aber primär natürlich für alle in der sog. Strafrechts“pflege“, die sich mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden beschäftigen.

Die Neuauflage des Kommentars ist um wenige Seiten umfangreicher, aber 20.- Euro teurer geworden; nachvollziehbar angesichts der aktuellen Entwicklungen. Eine e-book-Version ist nach wie vor nicht verfügbar[1].

Die aktuelle 12. Auflage hat natürlich neue Entwicklungen in der Rechtsprechung eingearbeitet, wie die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2024 zum Verzicht auf „Erziehungsbedürftigkeit oder Erziehungsfähigkeit“ bei der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld. Der BGH hat hier eine klar repressive Linie eingeschlagen. Für Demonstranten im „Schwarzen Block“ anlässlich des G20-Gipfels 2017 wurde der Erziehungsgedanke außer Kraft gesetzt (vgl. den Kommentar im lto hier) – mit Auswirkungen natürlich über den konkreten Fall hinaus.

In die gleiche Richtung geht die anhaltende Debatte zur Strafmündigkeit (wieder einmal) und zur Behandlung Heranwachsender. Auch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurden jeweils aufgenommen.

Während ich mich in der Kommentierung der 10. Auflage schwerpunktmäßig mit dem Erziehungsbegriff befasst hatte und bei der Kommentierung der 11. Auflage mit dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafverfahren, soll es bei der jetzigen Kommentierung der 12. Auflage um die (Bemessung der) Jugendstrafe gehen.

Die tabellarische Übersicht (Grdl. Zu §§ 17-18, S. 190 f.) zeigt, dass die Länge der verhängten Jugendstrafen in den vergangenen Jahren angestiegen ist. Während 1995 rund 10 % der verhängten Jugendstrafen eine Dauer von 2 bis 5 Jahren hatten (und damit nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können), waren es 2021 über 15 %, 2024 sogar fast 19 %, wobei die Zahlen für die Jahre nach 2021 in der Tabelle im Kommentar fehlen, obwohl sie verfügbar sind (s.u.).

Die Jugendstrafen unter einem Jahr gingen von 57 % auf 43 % im Jahr 2021 und auf 37 % im Jahr 2024 zurück – prinzipiell eine positive Entwicklung, da kurzfristige Jugendstrafen dysfunktional sind. Allerdings steht zu befürchten, dass dieser Rückgang zulasten längerer Jugendstrafen ging, d.h. dass die Jugendgerichte eine repressivere Sanktionspraxis zeigen.

Neuere Zahlen (z.B. für 2024) liegen inzwischen auf einer anderen Website als bisher und zudem nur als Excel-Tabelle vor, ohne dass das Bundesministerium der Justiz darauf hinweist. Das erklärt möglicherweise auch, warum der Kommentar Zahlen von 2021 als letzte verwendet. Möglicherweise hält man einen Hinweis von Seiten des Ministeriums nicht für notwendig, ebenso wie eine angemessene Aufbereitung der Zahlen. Die neuesten Zahlen finden sich hier als Excel-Tabelle; man muss dabei dann selbst die entsprechenden Berechnungen durchführen. Ist dies der Arroganz des Ministeriums der (wissenschaftlichen) Öffentlichkeit gegenüber geschuldet? Oder betrachtet man es als unnötig? Gleiches gilt übrigens auch für die Zahlen der PKS, die für das Jahr 2025 zumindest derzeit (April 2026) auch als Excel-Tabelle zur Verfügung stehen.

Aber zurück zur offensichtlichen Veränderung der Sanktionspraxis. Der deutliche Rückgang der kürzeren Jugendstrafen bei gleichzeitigem massivem Anstieg der längeren Jugendstrafen (fast Verdopplung der Anteile bei den 2 – 5 Jahren) wird von Ostendorf/Rose wie folgt kommentiert: „Insgesamt ergibt sich eine deutliche Tendenz zu höheren Jugendstrafen, wobei diese Strafzumessung im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht härter ausfällt“. Dies beruhe auch nicht auf einer stärkeren Einbeziehung der Heranwachsenden; vielmehr würden die vielfachen revisionsgerichtlichen Aufhebungen von Verurteilungen zu einer Jugendstrafe zeigen, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen und die Strafzumessungsgesichtspunkte z.T. nicht hinreichend beachtet werden“ (Grdl. zu §§ 17-18, Rn. 5).

Mit der Frage, warum dies der Fall ist, beschäftigt sich der Kommentar leider nicht. Dabei hätte es bei einer Veröffentlichung im Jahr 2026 durchaus nahe gelegen, sowohl auf die Nachwirkungen der Corona-Pandemie auf Jugendliche und Heranwachsende einzugehen, wie dies bspw. Wolfgang Heinz in einer Stellungnahme tut, in der er darauf hinweist, dass seit dem Ende der coronabedingten Einschränkungen von Tatanlässen und ­gelegenheiten die polizeilich registrierte Kriminalität (erwartungsgemäß) wieder ansteigt. Auch auf die veränderten politischen Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund des Erstarkens der rechtsextremen Partei AfD geht der Kommentar nicht ein. Zwar taucht das Stichwort „Corona“ im Sachregister auf, allerdings nur in Verbindung mit vollzuglichen Fragen und nicht im Hinblick auf eine veränderte Kriminalitätslage und/oder Sanktionspraxis.

Vielleicht ist ein Kommentar überfordert, wenn er sich mit solchen indirekten Einflüssen auf die Rechtsprechung und Rechtspolitik beschäftigen soll; aber es würde durchaus zu dem grundlegend kritischen Ansatz dieses Kommentars passen, der ansonsten um eine klare Stellungnahme („Der Begriff der „schädlichen Neigungen“ ist selbst schädlich“ (Grdl. zu §§ 17-18, Rn. 6) nicht verlegen ist.

Ein Aspekt soll noch einmal aufgegriffen werden, den ich in meiner Kommentierung der 11. Auflage hervorgehoben hatte: Die in den Fällen der notwendigen Verteidigung bereits im Vorverfahren von Amts wegen herbeizuführende Bestellung eines (Pflicht-)Verteidigers (§ 68 a Rn. 3 ff.), die durch den Jugendstaatsanwalt zu beantragen ist (§ 142 Abs. 2 StPO). Ich hatte damals betont, dass die Kommentierungen zur Rolle und Funktion des Verteidigers im Jugendstrafverfahren (§ 68) besonders hervorzuheben sind. Während der Verteidiger in der Praxis häufig noch immer als „pädagogisches Risiko“ (Rd. 3) oder als Belastung für einen straffen Verfahrensverlauf („Nervkröte Strafverteidiger“, TF) gesehen wird, ordnet der Kommentar ihn angemessen in das Gesamtsystem des Jugendstrafverfahrens ein. Auch die (nicht notwendige) „Erziehungsbefähigung“ und die „erzieherische Aufgabe“ des Verteidigers (§ 68 Rn. 3) wird im Kommentar ebenso angemessen kritisch gewürdigt wie darauf hingewiesen wird, dass der Verteidiger kein „Erziehungsgehilfe“, sondern einseitiger Interessenvertreter des Mandanten ist (aaO.).

Leider findet sich im Kommentar aber nach wie vor nichts dazu, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ein Verteidiger im Jugendstrafverfahren tatsächlich erfüllen sollte, und dies obwohl unumstritten ist, dass die Verteidigung eines Jugendlichen oder Herauswachsenden andere Anforderungen an den Verteidiger stellt als die eines Erwachsenen. Es wird zwar in einer Fußnote (§ 68a Rn. 8) auf die empirische Studie von Artkämper zum Verfahren vor Jugendgerichten hingewiesen, und dass hier ein „Fachanwalt für Jugendrecht“ gefordert würde – eine Stellungnahme zu dieser Forderung oder gar eine Unterstützung findet sich im Kommentar leider nicht.

Selbst ein Fachanwalt für Strafrecht „soll“ in diesen Fällen nur bestellt werden (aaO., Bearbeiter Sommerfeld) – eigentlich wäre dies aber ein „muss“ für ein Jugendstrafverfahren.

Auch die Kommunikationsproblematik im Verfahren (versteht der Jugendliche überhaupt, um was es hier geht?), die in den vergangenen Jahren sicherlich eher zu- als abgenommen hat, wird nach wie vor im Kommentar nicht ausreichend thematisiert.

Insgesamt ist dies aber ein Jammern auf hohem Niveau, denn die durchgängig hohe Qualität der Kommentierung und vor allem der ebenfalls durchgängig kritische Ansatz überzeugen. Die Kommentierungen der insgesamt sieben Bearbeiter (Ostendorf eingeschlossen) sind durchgängig tiefgehend und umfassend – von wenigen Ausnahmen abgesehen, aber kein Kommentar kann tatsächlich die gesamte Bandbreite der Problematik eines Gesetzes und seiner Anwendung in der Praxis darstellen.

Der von Ostendorf herausgegebene Kommentar ist auch in der 12. Auflage ein Monolith im Garten der Jugendstrafrechtspflege, die allerdings zunehmend zu einem Friedhof verkommt, weil das öffentliche Interesse deutlich nachgelassen hat, sieht man von den Aktivitäten der DVJJ einmal ab. Wenn es diese Vereinigung nicht gäbe, dann wäre auch die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Problematik kaum noch möglich angesichts der inhaltlichen wie zahlenmäßigen Reduzierungen der einschlägigen Lehrstühle an juristischen Fakultäten.

Man würde sich wünschen, dass sich die Strafrechtspraxis (angefangen im polizeilichen Ermittlungsverfahren über das gerichtliche Hauptverfahren bis hin zu Berufungs- oder Revisionsverfahren) noch stärker an diesem Kommentar orientiert und dass keine Entscheidung ergeht, ohne dass man zuvor die Kommentierung von Ostendorf und Kolleg*innen dazu überprüft und sich mit ihr auseinandergesetzt hat. Die steigende Belastung der Justiz (derzeit gibt es über eine Million unerledigte Verfahren) darf keinesfalls zulasten der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gehen, denn in dieser Entwicklungszeit der jungen Menschen zählt jeder Monat doppelt und dreifach, in dem entweder nichts gemacht oder die falschen Maßnahmen getroffen werden.

Es bleibt daher nach wie vor zu hoffen, dass durch die auch in Details durchgängig ausführliche und gut begründete Auseinandersetzung der Kommentator*innen jugendstrafrechtliche Irrlehren in der Praxis ausgeräumt werden.

Zu befürchten ist allerdings, dass es an der dafür notwendigen Arbeit von Staatsanwälten (also diejenigen, die auch polizeiliche Ermittlungen leiten – sollen), Strafverteidigern und auch Richtern (einschl. der ehrenamtlichen) mangelt, was nicht nur fiskalische, sondern zunehmend auch politische Gründe hat. Die Jugend hat zunehmend keine Lobby in diesem Bereich, vor allem, wenn es sich um junge Menschen mit Migrationshintergrund handelt, die inzwischen einen Anteil von mehr als 50 % an dieser Altersgruppe (und dementsprechend auch an der jugendstrafrechtlichen Klientel) haben.

In der Verurteiltenstatistik stellen sich die Veränderungen der vergangenen Jahre deutlich dar. Während 2007 (dem ersten Jahr einer VU-Statistik für ganz Deutschland) 53.133 deutsche Jugendliche verurteilt wurden, waren es 2024 nur noch 14.368 – also ein Rückgang von rund 73 %. Bei den ausländischen Jugendlichen ging die Zahl von 10.693 auf 6.548 zurück – ein Rückgang von 39 % (s. Tabelle).

Allerdings sind dies Absolutzahlen, die im Hinblick auf die jeweilige Gesamtzahl der Jugendlichen in Deutschland relativiert werden müssen. Die Gesamtzahl der nichtdeutschen Jugendlichen in Deutschland ist in dem Zeitraum aus verschiedenen Gründen deutlich angestiegen. Hinzu kommt, dass empirische Studien gezeigt haben, dass nichtdeutsche Jugendliche (und auch Heranwachsende) eher bei der Polizei angezeigt werden als deutsche Jugendliche und auch aus anderen Gründen in der PKS überrepräsentiert sind (vgl. hier). Auch das Bundeskriminalamt weist in der PKS ausdrücklich auf diese Problematik hin[2], so dass die dort inzwischen auch für nichtdeutsche Jugendliche ausgewiesene Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) nur mit großem Vorbehalt verwendet werden darf.  Bereits 2024 gab es gegenüber dem Vorjahr (2023) deutliche Rückgänge zu verzeichnen: Bei deutschen Jugendlichen um – 8,8 %, bei nichtdeutschen um – 4,4 %. Bereits ein Hinweis darauf, dass der Anstieg der Zahlen in den Jahren 2022 und 2023 durch die Nachwirkungen der Corona-Maßnahmen bedingt gewesen ist.

Nach dem IMK-Bericht, der im April 2026 veröffentlicht wurde, ist im Jahr 2025 die Zahl der tatverdächtigen deutschen Jugendliche um 5,6 %, die der nichtdeutschen Jugendlichen um 8,0 % zurückgegangen, die der deutschen Heranwachsenden sogar um 8,8 %, und die der nichtdeutsche Heranwachsende sogar um 9,4 % (S. 49 des Berichts).

Diese doch beachtlichen Rückgänge machen zwei Dinge deutlich: Erstens war die im vergangenen Jahr von der Politik ausgerufene Hysterie zum Anstieg der Jugendkriminalität nicht nur verfrüht, sondern auch rechtspolitisch unverantwortlich. Aussagen wie „besorgniserregender Anstieg“ (Justizministerin Sachsen), oder dass Kinder und Jugendliche „weniger stark an Normen gebunden“ seien als früher (Innenminister Reul NRW) verunsichern die Bürger eher und übersehen geflissentlich die Hinweise aus dem Wissenschaftsbereich, mit diesen Zahlen gefälligst vorsichtig umzugehen. Sie zeigen auch, wie „mit Statistik Stimmung gemacht wird“.

Zweitens machen diese massiven Rückgänge deutlich, dass der Anstieg in den Jahren 2022 bis 2024 seine Ursachen ganz offensichtlich in den Coronamaßnahmen hatte, die besonders für benachteiligte Jugendliche als die Gruppe, die am meisten von Kriminalität betroffen war, erhebliche negative Auswirkungen hatte – auch weil ihre Bewegungsfreiheit am stärksten eingeschränkt wurde. Umso erstaunlicher ist es, dass sich der Anstieg offensichtlich auch ohne weitere polizeiliche oder strafrechtliche Maßnahmen gestoppt hat – ganz entgegen der Forderungen von Politikern.

Der Anteil der nichtdeutschen Jugendlichen an allen tatverdächtigen Jugendlichen betrug 2024 35,3 % (2025 ist er rückläufig: 33,5%) – bei den Verurteilten waren es nur 31,3 %. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass deutsche Jugendliche häufiger verurteilt werden – bedingt durch eine geringere Deliktschwere bei nichtdeutschen Jugendlichen. Dafür spricht auch, dass sich der (fiktiv berechnete, s.u.) Anteil der verurteilten an den tatverdächtigen deutschen Jugendlichen zwischen 2007 und 2024 von 22,9 % auf 11,5 % reduzierte, bei den nichtdeutschen Jugendlichen dieser Anteil sogar von 23,2 % auf 9,6 % zurück ging – ein deutlicher Hinweis auf eine veränderte Reaktionspraxis.

Veränderungen zwischen 2007 und 2024 bei polizeilich registrierten tatverdächtigen und gerichtlich verurteilten Jugendlichen (Deutsche und Nichtdeutsche) (Absolutzahlen)

  2007 2024 Veränderung

2024 zu 2007

2025 Veränderung 2025 zu 2007
Pol.reg. dt. Jgdl. 231.419 124.695 – 46 % 114.915 – 50 %
Pol.reg. nichtdt. Jgdl. 46.028 68.168 + 48 % 57.855 + 26 %
VU dt. Jgdl. 53.133 14.368 – 73 % n.v. n.v.
VU nichtdt. Jgdl. 10.693 6.548 – 39 % n.v. n.v.
Anteil verurteilter an polizeilich registrierten nichtdeutschen Jugendlichen:

2007: 23,2%, 2024: 9,6 %

Anteil verurteilter an polizeilich registrierten deutschen Jugendlichen:

2007: 22,9 %, 2024: 11,5 %

Quellen: PKS und VU-Statistik der jeweiligen Jahre

Wichtiger Hinweis: Die Berechnung des Anteils verurteilter an polizeilich registrierten Jugendlichen (letzte zwei Zeilen in der Tabelle) ist eine fiktive, da die jeweiligen Absolutzahlen aus verschiedenen Gründen nicht miteinander in Bezug gesetzt werden können. Dennoch macht diese Berechnung ansatzweise deutlich, wie hoch die Anzahl derjenigen Jugendlichen ist, die zwar polizeilich als Tatverdächtige registriert werden, deren Verfahren danach aber entweder von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht aus verschiedenen Gründen eingestellt wird – mit oder auch ohne Auflagen und welche Veränderungen es zwischen 2007 und 2024 in diesem Bereich gegeben hat.

Selbst an einer verlässlichen Strafrechtspflegestatistik fehlt es nach wie vor, wie oben angedeutet. Wegen der bestehenden Defizite der Strafrechtspflegestatistiken wurde von den Regierungsparteien der beiden letzten Legislaturperioden vereinbart, ein Strafrechtspflegestatistikgesetz zu schaffen mit dem Ziel, eine gesetzliche Grundlage für diese Statistiken zu schaffen, bestehende Datenlücken zu schließen, die Aussagekraft zu erhöhen sowie verlaufsstatistische Analysen und rückfallstatistische Untersuchungen zu ermöglichen. Im Oktober 2024 wurde der Referentenentwurf dieses Gesetzes veröffentlicht und zu Stellungnahmen aufgefordert. In der Stellungnahme von Wolfgang Heinz dazu werden die bestehenden Defizite und die Lösungen des Entwurfs aufgezeigt sowie auf einige Optimierungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Dass sich seit diesem Zeitpunkt nichts bewegt hat, ist aus politischen Gründen bachvollziehbar, im Ergebnis aber inakzeptabel.

Zurück zum Kommentar von Ostendorf:

Der ergänzte Werbetext des Verlages auf der Website lobt den Kommentar: „Der Ostendorf ist „der JGG-Kommentar schlechthin“… Wissenschaftlich fundiert und praxisnah kommentiert er die Normen im kriminologischen Kontext. Er ist ein Muss für die Rechtsanwendung und jede Argumentationsbildung im Rahmen eines evidenzbasierten Jugendstrafrechts.

Es bleibt jedoch nach wie vor die Frage der Nachhaltigkeit und der tatsächlichen Wirkung des Kommentars in der und auf die Praxis und der empirischen Überprüfung dieser Faktoren. Auch wenn ein Kommentar ein „Muss“ ist, bedeutet das nicht, dass die Praxis dementsprechend handelt. Die Fragen können nur durch eine (noch immer nicht geplante) Evaluation des JGG und der Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht beantwortet werden – in Verbindung mit einer permanenten Qualitätssicherung, wofür juristische Instanzenwege nicht immer ausreichen. Die bestehenden Defizite liegen, wie Wolfgang Heinz überzeugend dargelegt hat, überwiegend im unzulänglichen Stand der Wirkungsforschung, der unzureichenden Vermittlung des Forschungsstandes sowie den zu geringen verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen. Er bezeichnet die Sanktionspraxis daher zu Recht als „Blindflug“ – getragen von dem (vom Rezensenten formulierten) Motto: Nichts Genaues weiß man nicht, also probieren wir mal, was wirkt und was nicht … Misserfolge gehen dann immer zulasten des Jugendlichen oder Heranwachsenden.

Forderungen nach mehr Transparenz, besserer Statistik und Evaluation sind unter den gegenwärtigen politischen und gesamtgesellschaftlichen Bedingungen Illusion. Es bleibt daher die Hoffnung, dass Kolleg*innen aus dem Wissenschaftsbereich das Jugendstrafrecht nicht vollkommen aus dem Fokus verlieren und sich sowohl dogmatisch, als auch empirisch stärker damit beschäftigen – ungeachtet der bis 2021 deutlich und beständig rückläufigen, jetzt aber wieder ansteigenden Kriminalitätszahlen.

Thomas Feltes, April 2026

[1] Der Kommentar ist aber, wie viele wissenschaftlichen Werke über Inlibra und über beck-online zugänglich. Diese Zugänge sind für Studierende an Hochschulen in der Regel freigeschaltet, Rechtsanwälte u.a. müssen die Zugänge kostenpflichtigerwerben.

[2] Zitat PKS 2024, S. 52 f.: „Der Vergleich der Belastungszahlen für deutsche und nichtdeutsche Tatverdächtige zeigt: Der Anteil der Personen, die im Berichtsjahr 2024 als Tatverdächtige polizeilich erfasst wurden, ist bei männlichen Nichtdeutschen deutlich höher. Bei der Interpretation dieser unterschiedlichen Tatverdächtigenbelastung bei Deutschen und Nichtdeutschen müssen jedoch mindestens drei Punkte beachtet werden:

1.Die PKS erfasst nur Straftaten, von denen die Polizei Kenntnis erlangt hat. Unterschiede in der Belastungszahl deutscher und nichtdeutscher Tatverdächtiger sind daher nicht unmittelbar mit einer tatsächlich unterschiedlichen Kriminalitätsbelastung dieser Bevölkerungsgruppen gleichzusetzen. Insbesondere die Anzeigequote kann hier eine Rolle spielen: Wenn etwa Straftaten unter Beteiligung nichtdeutscher Tatverdächtiger mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zur Anzeige gebracht werden als Straftaten mit deutschen Tatverdächtigen, kann dies ebenfalls zu höheren Belastungszahlen in der PKS führen. Tatsächlich gibt es Forschungsbefunde, die zeigen, dass Straftaten, an denen Personen beteiligt sind, die als „migrantisch“ oder „fremd“ wahrgenommenen werden (u.a. Nichtdeutsche), merklich häufiger zur angezeigt werden.

2.Eine erhöhte Kriminalitätsbelastung von Nichtdeutschen bzw. von Menschen mit Migrationsgeschichte findet sich zum Teil auch in Dunkelfeldstudien. Dabei handelt es sich um Befragungen in denen die Teilnehmenden Auskunft über Straftaten geben, an denen sie beteiligt waren –unabhängig davon, ob diese zur Anzeige gebracht wurden. Die höhere Kriminalitätsbelastung ist durchaus plausibel, da bekannt ist, dass Personen mit Migrationshintergrund tendenziell stärker von Risikofaktoren betroffen sind, die eine Begehung bestimmter Straftaten (bspw. Gewalt- und Eigentumsdelikte) herkunftsunabhängig wahrscheinlicher machen. Dazu zählen neben einer nachteiligen räumlichen und ökonomischen Lebenssituation auch psychische Belastungen, eigene Gewalterfahrungen in der Kindheit sowie positive Einstellungen gegenüber Gewalt (…).

3.Herkunftsunabhängig ist die Kriminalitätsbelastung bei jungen Menschen und bei Männern deutlich überdurchschnittlich. Das zeigt sich auch bei den Nichtdeutschen und bedeutet: Je höher der Anteil der Männer und je höher der Anteil jüngerer Menschen in einer Bevölkerungsgruppe ist, desto höher fällt alleine dadurch die Kriminalitätsbelastung dieser Gruppe aus.

Auch die beiden erstgenannten Faktoren wirken grundsätzlich herkunftsunabhängig, wobei sich jedoch festhalten lässt: Unterschiede in den Sozialisationsbedingungen zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft sind möglich. Das gilt besonders für Menschen, die als Kinder- und Jugendliche Gewalt, kriegerische Konflikte und Fluchterfahrungen durchlebt haben, was den Aufbau psychischer Ressourcen (bspw. Resilienz) erheblich erschweren kann“.