Ulrich Eisenberg – Beweisrecht der StPO – Spezialkommentar – Rezensiert von: Holger Plank

Ulrich Eisenberg, Ulrich Prof. Dr. em. [1]; Beweisrecht der StPO – Spezialkommentar[2]; ISBN: 978-3-406-70263-1, 1269 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, 10. Auflage 2017, 209.- €)

Prof. Dr. em. (2007) Ulrich Eisenberg gehört zu den wenigen Forschern, dessen ehemalige Schüler und wissenschaftliche Mitarbeiter, inzwischen allesamt selbst namhafte Wissenschaftler, ihm inzwischen zwei sehr umfang­reiche Fest­schriften zum 70ten Geburtstag im Jahr 2009[3] und zum 80ten Geburtstag im Jahr 2019[4] gewidmet haben. Diese besondere akademische Ehre und persönliche Wertschätzung ist mehr als nachvollziehbar, gehören doch z. B. seine Grund­lagenwerke und Kommentare zur Kriminologie[5], zum Ju­gend­ge­richtsge­setz (JGG)[6] und eben zum Beweisrecht der StPO zum „Standardinventar der Professionen“ und setz(t)en auf diesen Gebieten beacht­liche Standards. Continue reading Ulrich Eisenberg – Beweisrecht der StPO – Spezialkommentar – Rezensiert von: Holger Plank

OGH Österreich 27.06.2019: Zulässigkeit des Filmens polizeilicher Maßnahmen

Filmen polizeilicher Handlungen

Beim Filmen der Amtshandlung ist das Mitfilmen der einschreitenden Polizisten unvermeidlich; der Zweck des Filmens könnte nicht erreicht werden, wenn etwa die Kamera ständig nur in Richtung des Fußbodens gerichtet sein müsste, um identifizierende Aufnahmen der Polizisten zu verhindern.

Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird. auch wenn die Entscheidung aus Österreich stammt, deckt diese sich im Ergebnis doch mit der deutschen Rechtsauffassung.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20190627_OGH0002_0060OB00006_19D0000_000

BVerfG 23. Mai 2019: Einstweilige Anordnung gegen die Auswertung sichergestellter Datenträger

Entscheidung des BVerfG zur Auswertung sichergestellter Datenträger

Die Auswertung der bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Datenträger verletzt den Beschuldigten möglicherweise in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Ermittlungsbehörden den Verdacht des Besitzes und des Verbreitens kinderpornographischer Schriften lediglich darauf stützen, dass von einer dem Beschuldigten zuzuordnenden E-Mail-Adresse Bildmaterial mit pornographischem Inhalt verschickt wurde, das jedoch nicht ausschließbar einen Erwachsenen zeigt und hinsichtlich dessen Versendung jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Bei der Folgenabwägung im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG hat das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an einer sofortigen Auswertung der sichergestellten Datenträger hinter dem Interesse des Beschuldigten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, jedenfalls dann zurückzustehen, wenn eine Verfolgungsverjährung nicht konkret droht.

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/19/2-bvr-886-19.php

Neue Gerichtsentscheidungen zu Versammlungsrecht und dem beamtenrechtlichen Umgang mit einem HIV-infizierten PolB

Polizei muss über Bewerbung eines HIV-Infizierten neu entscheiden

Das VG Hannover hat die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/g8p/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190701813&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Matthias Müller – Vergeltungsstrafe und Gerechtigkeitsforschung. Versuch über die zweckrationale Legitimation der tatproportionalen Strafe – Rezensiert von: Holger Plank

Müller, Matthias[1]; Vergeltungsstrafe und Gerechtigkeitsforschung. Versuch über die zweckrationale Legitimation der tatproportionalen Strafe [2]; ISBN: 978-3-16-155989-1, 211 Seiten, erschienen im Mohr Siebeck Verlag, Tübingen, 2019, Reihe: Freiburger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Band 24, 74.- €

Der „Zweckgedanke im Strafrecht“, zugleich Titel der Marburger Antrittsvorlesung Franz von Liszts aus dem Jahr 1882 (bekannter als „Marburger Universitäts­pro­gramm“), hat die Strafrechtswissenschaft verändert. Hieraus entwickelte sich ein „Schu­lenstreit“ zwischen den beiden Polen Schuld- und Präventionsstrafrecht. Die erste, „klassische“ Position betrachtete Strafe als „absolut“[3]. Continue reading Matthias Müller – Vergeltungsstrafe und Gerechtigkeitsforschung. Versuch über die zweckrationale Legitimation der tatproportionalen Strafe – Rezensiert von: Holger Plank