Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv „La Catrina“) beanstandet.
Verbot des Mitführens bestimmter Gegenstände in der S-Bahn durch Allgemeinverfügung mit Zwangsandrohung.
Inzwischen hat auch das OVG Berlin am 28.02.2019 die hinreichende Bestimmtheit und das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneint und bemängelt zudem die mangelnde Fokussierung im Adressaten.
VG Berlin: Vorerst kein Verbot von gefährlichen Werkzeugen im Berliner Nahverkehr. Verbotsverfügung der Bundespolizei zu unbestimmt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein Verbot der Bundespolizei zum Mitführen von gefährlichen Werkzeugen in Zügen und auf den Bahnhöfen im Berliner Nahverkehr vorerst aufgehoben.
VG Karlsruhe 10.12.2018: Anwendbarkeit des Versammlungsgesetz im Vorfeld einer Versammlung
VG Karlsruhe zur Abgrenzung Versammlungsgesetz – Polizeirecht
Das Versammlungsgesetz enthält keine Ermächtigung zu polizeilichen Maßnahmen, die im Vorfeld einer Versammlung ergriffen werden, sodass die Spezialität des Versammlungsgesetzes insoweit Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Polizeirechts grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Einzelfall kann zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam eine Fesselung mittels Schließen gerechtfertigt sein. Zur Begründung von deren Erforderlichkeit bedarf es jedoch einer auf die in Gewahrsam genommene Person bezogenen Prognose, insbesondere konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass die Person Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten wird.
OVG Lüneburg 4.2.2019
Entscheidung des OVG Lüneburg zum Umfang eines Platzverweises
- Mit dem Begriff des Ortes in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG wird ein engerer räumlicher Bereich umschrieben. Eine Beschränkung auf ein Gebäude, auf eine Straße oder auf einen Platz ist damit nicht verbunden. Je nach Gefahrenlage kann die Maßnahme auch einen darüberhinausgehenden Bereich betreffen.
- Die Störung oder Behinderung der polizeilichen Arbeit kann die Erteilung eines Platzverweises nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG rechtfertigen.