Frank Neubacher, Kriminologie. 4. Auflage 2020, 270 S., Broschiert, ISBN 978-3-8487-4453-4, 25,90 Euro, e-book gleicher Preis.
Inzwischen in vierter Auflage erschienen, hat sich das Lehrbuch von Neubacher zu einem der Standardwerke für universitäre Kriminologie-Vorlesungen entwickelt – sicherlich auch deshalb, weil es aus einer solchen Vorlesung heraus entstanden ist. Auf rund 270 Seiten
findet sich eigentlich alles, was man zum Thema „Kriminologie“ wissen muss, wenn auch natürlich nicht in der Tiefe und Breite, wie es andere, wesentlich umfangreichere Lehrbücher können. Allerdings „spielen“ die dann auch preislich in einer anderen Liga, und kaum ein Jura-Student wird sie sich zulegen (können). Continue reading Frank Neubacher, Kriminologie, 4. Auflage 2020. Rezensiert von Thomas Feltes
Kriminologe und Polizeiwissenschaftler stutzig. Auch als gestandener „Krimi-Leser“ ist man erst einmal skeptisch, wenn sich jemand, der das Handwerk des Schreibens nicht erlernt hat, diesem Genre zuwendet – zumal an wirklich guten Kriminalromanen eigentlich kein Mangel herrscht
Cyberkriminologie in einem 755-seitigen Sammelband mit 27 Aufsätzen von insgesamt 50 Autoren den erforderlichen Boden zu bereiten. Das ist gut so, denn mit diesem sprichwörtlichen Wind nach langer Flaute in die schlaffen disziplinären Segel geblasen, leistet das Werk sicher seinen Beitrag, sodass die subkategoriale (cyber-)kriminologische „Brigg“ auch im akademischen Raum „Fahrt aufnehmen“ wird.
jugendstrafrechtlichen Professionen hinweg geschätzten und vielzitierten Standardwerk gemacht. Mit der 21. Auflage geht nun die Bearbeitung des Werkes auf Ralf Kölbel über, der auch schon die Bearbeitung des großen Lehrbuchs der „Kriminologie“ im Jahr 2017 von Hr. Eisenberg übernommen hatte. Das ist schon einmal eine gute Nachricht, bleibt doch das beachtliche Werk somit sehr wahrscheinlich über viele weitere Auflagen erhalten. Nun harrt nur noch das letzte von Hr. Eisenberg mit unablässiger Akribie allein verantwortete große Werk, der Spezialkommentar zum „Beweisrecht der StPO“ (vgl. Fn. 1) der Übernahme der „Neu“-Bearbeitung, dann in der 11. Auflage.
Strafe geschrieben. Darin widerlege er „mit dem Langmut eines Nachhilfelehrers Klischee um Klischee“, schreibt sehr zutreffend